RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0061 E 7. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung keine rückwirkenden Auswirkungen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 7 und 9 zu § 53 WFG 1984 referierte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160006.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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