RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0143

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070143.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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