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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5;Rechtssatz
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Unter einer Gegenleistung ist alles zu verstehen, was der Erwerber - wenn auch nur mittelbar - einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Voraussetzung für die Einbeziehung in den Bereich der Gegenleistung ist ein unmittelbarer, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang, wobei § 5 GrEStG keine erschöpfende Aufzählung dessen darstellt, was Gegenleistung sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160123.X02Im RIS seit
05.05.2003