RS Vwgh 2003/2/20 2002/16/0123

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Unter einer Gegenleistung ist alles zu verstehen, was der Erwerber - wenn auch nur mittelbar - einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Voraussetzung für die Einbeziehung in den Bereich der Gegenleistung ist ein unmittelbarer, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang, wobei § 5 GrEStG keine erschöpfende Aufzählung dessen darstellt, was Gegenleistung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160123.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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