RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §3 Abs2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0209 E 22. Februar 2001 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 32 Abs. 1 AWG 1990 ist auf nicht gefährliche Abfälle anzuwenden, "soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind". Da § 3 Abs. 2 AWG 1990 § 32 Abs. 1 legcit auch für nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärt hat, ist daher ein diesbezüglicher Auftrag jedenfalls zulässig, wenn solche Abfälle entgegen § 29 AWG 1990 gelagert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X09

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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