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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §15;Rechtssatz
Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO können behauptete Fehler des Rückstandsausweises sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner (Stoll, BAO Kommentar, 2380).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160048.X01Im RIS seit
16.06.2003