RS Vfgh 2005/6/6 B1581/04 ua - B339/06

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in Folge Vorlage von der Partei selbst verfasster, von einem Rechtsanwalt bloß unterschriebener Schriftsätze

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt unter Berufung auf einen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde einzubringen, darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz vorzulegen und bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen (vgl VfSlg 15497/1999). Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die Eingabe dem VfGG entspricht).

Ebenso: B339/06, B v 19.06.06.

Entscheidungstexte

  • B 1581/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2005 B 1581/04 ua
  • B 339/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2006 B 339/06

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1581.2004

Dokumentnummer

JFR_09949394_04B01581_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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