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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen mangels Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in Folge Vorlage von der Partei selbst verfasster, von einem Rechtsanwalt bloß unterschriebener SchriftsätzeRechtssatz
Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt unter Berufung auf einen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes, eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde einzubringen, darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz vorzulegen und bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen (vgl VfSlg 15497/1999). Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen (und deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, dass die Eingabe dem VfGG entspricht).
Ebenso: B339/06, B v 19.06.06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1581.2004Dokumentnummer
JFR_09949394_04B01581_01