Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138Rechtssatz
Soweit ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, so hat bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (Hinweis E 25. März 1999, 99/07/0002). Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (Hinweis E 13. April 2000, 99/07/0155).
Schlagworte
Beweismittel AugenscheinBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010