RS Vwgh 2003/2/20 2002/16/0153

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
BAO §299;
BAO §50;
B-VG Art132;
LAO Tir 1984 §212;
LAO Tir 1984 §222;
LAO Tir 1984 §54;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde erster Instanz war zufolge der von der belangten Behörde gemäß § 212 Tir LAO vorgenommenen Aussetzung der Entscheidung über die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 29. Juli 1997 und 31. März 1998 (mit diesen wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der für die Jahre 1994 bis 1996 bzw das Jahr 1997 entrichteten Getränkesteuer abgewiesen sowie diese Steuer für das Jahr 1997 festgesetzt) betreffend die davon umfassten Streitjahre zur Erlassung des Bescheides vom 2. November 1999 sachlich nicht zuständig (mit dem zuletzt genannten Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum 1993 bis 1998 festgesetzt); selbst der Verwaltungsgerichtshof dürfte in einem Säumnisbeschwerdeverfahren keine Sachentscheidung fällen, solange die Wirkung eines Aussetzungsbescheides besteht (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar2 unter Rz 22 Abs. 1 zu § 281 BAO referierte hg. Judikatur). Dieser Umstand macht jedoch den Bescheid vom 2. November 1999 keineswegs nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar I, 587 Abs. 2) bzw. besteht die Möglichkeit der Oberbehörde, ihn aufzuheben (im vorliegenden Fall gemäß § 222 Tir LAO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160153.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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