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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0080 B 25. April 2001 RS 1 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Im Rahmen der berufsmäßigen Parteienvertretung ist die Organisation des Kanzleibetriebes vom Vertreter so einzurichten und es sind die für ihn tätigen Personen so zu überwachen, dass die erforderliche und fristgerechte Wahrung von Prozesshandlungen bzw. die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass u.a. auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint. Welche Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen in einer Anwaltskanzlei und an die Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal zu stellen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Beschwerdefall wurde - zusammengefasst - der unter Fristsetzung vom VwGH erteilte Verbesserungsauftrag in der Kanzlei der Antragstellerin einem anderen "Konzernakt" aus den Akten des vom Rechtsanwalt vertretenen "Unternehmenskonglomerates" zugeordnet, sodass erst bei einer Kontrolle im Rahmen der Buchhaltung durch den Rechtsvertreter diese falsche Zuordnung aufgefallen ist. Damit liegt aber ein Organisationsverschulden beim Rechtsvertreter der Antragstellerin vor: denn im Hinblick darauf, dass der Fristenkontrolle vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen ist, hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird (Hinweis B 18.11.1992, 92/03/0104). Wäre der Rechtsvertreter dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sichergestellt werden können, dass der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag nicht von der Kanzleikraft einem anderen Akt "zugeordnet" wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070287.X01Im RIS seit
05.05.2003