RS Vfgh 2005/6/6 B918/03

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesvergabeG 1997 §113

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren zum Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg; kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich des als Willkür gedeuteten Vorwurfs

Rechtssatz

In ihren Ausführungen verwechselt die beschwerdeführende Gesellschaft zwei Bescheide. Sie macht in der Beschwerde geltend, dass sie als Schweizer Architektengruppe nicht mangels inländischer Zivilingenieurbefugnis vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. Darüber steht aber im angefochtenen Bescheid nichts, sondern in einem anderen Bescheid des Bundesvergabeamtes, auf den aber nicht einzugehen war, da dieser Bescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20.05.03, GZ 11N-56/02-15, der in der Beschwerde mehrfach genannt ist, unter anderem auch im Antrag, in dem dessen Aufhebung beantragt wird. Dieser Bescheid war auch der Beschwerde angeschlossen. Auch wenn man die Behauptung der Rechtwidrigkeit und Mangelhaftigkeit (des Verfahrens) als Vorwurf der Willkür deutet, ist dieser nicht substantiiert vorgebracht worden. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch keine Gründe dafür zu finden, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt oder ein verfassungswidriges Gesetz angewendet hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vergabewesen, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B918.2003

Dokumentnummer

JFR_09949394_03B00918_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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