RS Vwgh 2003/2/20 2002/06/0198

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Nachbar auf Grund der vorgesehenen Höhe des Projektes eine erhebliche Entwertung seines Grundstückes geltend macht, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die von der Baubehörde nicht behandelt werden kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060198.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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