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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen dahingehend, es möge nicht ihr Eigentum, sondern das eines anderen mit der Duldungsverpflichtung (nach dem Stmk KanalG 1988) belastet werden (wobei aber ebenfalls "fremder Grund" in Anspruch genommen werden müsste); sie übersehen dabei, dass das Gesetz keine Regelung darüber enthält, wie der Kanalanschluss herzustellen ist. Doch erscheint die Vorgangsweise der Behörden rechtmäßig, eine - gegen wen auch immer auszusprechende - Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten, das heißt, den geringsten Eigentumseingriff vorzunehmen, selbst wenn eine andere Kanalführung technisch in Betracht käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060058.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012