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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3Stammrechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010