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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht, bei Ermittlung des Istmaßes sei darauf Bedacht zu nehmen, bis zu welchem Ausmaß Belastungen rechtlich zulässig sind, nicht entgegenzutreten vermag. Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass eine Rechtsverletzung der mitbeteiligten Nachbarn dadurch erfolgt ist, dass zu der Frage der Zumutbarkeit der Erhöhung des Istmaßes unterhalb des Widmungsmaßes kein medizinischer Sachverständiger herangezogen worden war.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060084.X03Im RIS seit
05.05.2003