RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0084

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht, bei Ermittlung des Istmaßes sei darauf Bedacht zu nehmen, bis zu welchem Ausmaß Belastungen rechtlich zulässig sind, nicht entgegenzutreten vermag. Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass eine Rechtsverletzung der mitbeteiligten Nachbarn dadurch erfolgt ist, dass zu der Frage der Zumutbarkeit der Erhöhung des Istmaßes unterhalb des Widmungsmaßes kein medizinischer Sachverständiger herangezogen worden war.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060084.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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