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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Kanzleibediensteten um eine bereits seit Jahren in der Kanzlei der Rechtsvertreter tätige und bislang besonders zuverlässige und sorgfältige Kraft. Dann muss, wenn in einem solchen Fall nach einiger Zeit die Überprüfung der Fristeintragungen und der sonstigen Tätigkeit der Bediensteten auf Stichproben beschränkt wird, dies als ausreichend angesehen werden (Hinweis E 25. Oktober 1994, 94/07/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070287.X02Im RIS seit
05.05.2003