RS Vfgh 2005/6/6 B1363/04

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1996 §2 Abs1, §6 Abs1 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs von Almgrundstücken durch einen deutschen Staatsbürger; kein Verlust der Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück durch langjährige Aussetzung dieser Nutzung; keine denkunmögliche Annahme einer gegen land- und forstwirtschaftliche Interessen verstoßenden Besitzzersplitterung

Rechtssatz

Durch die bloße Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines zuvor in diesem Sinn genutzten Grundstücks verliert dieses gemäß der Begriffsbestimmung des vierten Satzes des §2 Abs1 Tir GVG 1996 nicht die Eignung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht von der Genehmigungspflicht des Rechtserwerbs ausgegangen.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage (siehe zB VfSlg 12699/1991 zum vergleichbaren §4 Abs1 Tir GVG 1983) ist es weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass der Rechtserwerb von Almgrundstücken, denen als Ergänzung eines damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes gerade im Gebirgsland Tirol große Bedeutung zukommt, dann der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht, wenn der Erwerber, dessen eigener landwirtschaftlicher Besitz 261 km entfernt liegt, im Bereich der Kaufgrundstücke weder weitere Grundstücke, noch eine Hofstelle besitzt. Auch in der weiteren Annahme, es liege im öffentlichen Interesse, die bei zersplitterter Besitzstruktur erforderlichen langen Transportwege zwischen den einzelnen Besitzteilen zu vermeiden, liegt eine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung nicht vor. Selbst wenn der Rechtserwerb im Sinn des Beschwerdevorbringens im Vergleich zu den gegenwärtigen Verhältnissen eine Verbesserung bewirken könnte, liegt in der Annahme agrarstruktureller Nachteile als Folge der bewirkten Besitzzersplitterung keine Verfassungswidrigkeit.

Ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht (zur Unbedenklichkeit der Genehmigungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken siehe EuGH 23.09.03, Rs. C-452/01, Ospelt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1363.2004

Dokumentnummer

JFR_09949394_04B01363_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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