RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10(Hier nur erster Satz; wobei ein vom Erlass zusätzlich aufgestelltes Kriterium, welches im Gesetz keinen Niederschlag findet, daher nicht gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF 1997/I/096 ins Treffen geführt werden kann.)

Stammrechtssatz

Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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