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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10(Hier nur erster Satz; wobei ein vom Erlass zusätzlich aufgestelltes Kriterium, welches im Gesetz keinen Niederschlag findet, daher nicht gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF 1997/I/096 ins Treffen geführt werden kann.)Stammrechtssatz
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015