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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Dass die Auswirkungen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug bzw. dem Beschwerdeführer die Bezahlung von zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- sowie von Kostenbeiträgen für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren nur unter "größtmöglicher Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse" möglich ist, stellt jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003090006.A01Im RIS seit
07.07.2003