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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm1;Rechtssatz
Der prätorische Vergleich gemäß § 433 ZPO verfolgt den Zweck der Prozessvermeidung, sodass in einem bereits anhängigen streitigen Verfahren ein solcher Vergleich nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452). In zahlreichen weiteren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung wiederholt, dass bei einem Vergleich, der nach Klagseinbringung geschlossen wurde, von einem prätorischen Vergleich keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X04Im RIS seit
05.05.2003