RS Vwgh 2003/2/20 2000/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204;
ZPO §433;

Rechtssatz

Der prätorische Vergleich gemäß § 433 ZPO verfolgt den Zweck der Prozessvermeidung, sodass in einem bereits anhängigen streitigen Verfahren ein solcher Vergleich nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452). In zahlreichen weiteren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung wiederholt, dass bei einem Vergleich, der nach Klagseinbringung geschlossen wurde, von einem prätorischen Vergleich keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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