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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon tritt nach Abs. 2 Z. 2 legcit die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG), sodass gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGG in Anwendung der zitierten Übergangsbestimmung der höhere Tarif heranzuziehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X02Im RIS seit
05.05.2003