RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung BGBl Nr 49/1991 erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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