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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0049 E 19. September 1996 RS 2Stammrechtssatz
Wurden Feststellungen des Inhalts, daß es sich bei den vom Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßten Gegenständen (hier: Fahrzeugwracks) um gefährliche Abfälle handle - worunter nur Abfälle zu verstehen sind, die von der Verordnung BGBl Nr 49/1991 erfaßt sind (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013), von der Behörde nicht getroffen, handelt es sich also um nicht gefährliche Abfälle, dann ist auf sie § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X08Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010