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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 sieht im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060198.X01Im RIS seit
05.05.2003