RS Vwgh 2003/2/20 2001/06/0057

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
Bauvorschriften Tir 1998 §2 Abs3;
Bauvorschriften Tir 1998 §2 Abs9;
ROG Tir 1997 §38 Abs1 lita;
ROG Tir 1997 §38 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Wortinterpretation erscheint es legitim, einschlägige Wörterbücher heranzuziehen. So definiert Brockhaus/Wahrig, Band VI, 1984, ein Wohngebäude als ein "Wohnzwecken dienendes Gebäude". Aus der Regelung des § 38 Abs. 1 lit. a und lit. c Tir ROG 1997 ergibt sich in diesem Sinne auch, dass für den raumordnungsrechtlichen Gesetzgeber ein Wohngebäude ein ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude ist, das auch nicht in untergeordnetem Maße anderen Zwecken dienen darf (vgl. lit. c dieser Bestimmung). Das gegenständliche Gebäude weist in den unteren Stockwerken Geschäftsräumlichkeiten auf; damit liegt aber kein "Wohngebäude" im Sinne des § 2 Abs. 9 der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 mehr vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060057.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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