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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Zur Wortinterpretation erscheint es legitim, einschlägige Wörterbücher heranzuziehen. So definiert Brockhaus/Wahrig, Band VI, 1984, ein Wohngebäude als ein "Wohnzwecken dienendes Gebäude". Aus der Regelung des § 38 Abs. 1 lit. a und lit. c Tir ROG 1997 ergibt sich in diesem Sinne auch, dass für den raumordnungsrechtlichen Gesetzgeber ein Wohngebäude ein ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude ist, das auch nicht in untergeordnetem Maße anderen Zwecken dienen darf (vgl. lit. c dieser Bestimmung). Das gegenständliche Gebäude weist in den unteren Stockwerken Geschäftsräumlichkeiten auf; damit liegt aber kein "Wohngebäude" im Sinne des § 2 Abs. 9 der (Tiroler) Technischen Bauvorschriften 1998 mehr vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060057.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011