RS Vwgh 2003/2/20 2002/06/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die ordnungsgemäße Erschließung des Erweiterungsbaus des Altenheimes sei nicht gewährleistet, der Erweiterungsbau führe für ihn eine erheblich schlechtere Licht- und Sichtsituation herbei, durch den Straßenschluchteneffekt werde seine Lärm- und Abgassituation nachteilig beeinflusst und das Projekt stehe im Widerspruch zum dörflichen Charakter der mitbeteiligten Gemeinde, ist entgegenzuhalten, dass ihm in dieser Hinsicht gemäß § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Nachbarrecht zukommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060198.X05

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten