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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die ordnungsgemäße Erschließung des Erweiterungsbaus des Altenheimes sei nicht gewährleistet, der Erweiterungsbau führe für ihn eine erheblich schlechtere Licht- und Sichtsituation herbei, durch den Straßenschluchteneffekt werde seine Lärm- und Abgassituation nachteilig beeinflusst und das Projekt stehe im Widerspruch zum dörflichen Charakter der mitbeteiligten Gemeinde, ist entgegenzuhalten, dass ihm in dieser Hinsicht gemäß § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Nachbarrecht zukommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060198.X05Im RIS seit
05.05.2003