RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Weder das Fehlen einer Gliederung in Befund und Gutachten eines Gutachtens noch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder auf Literaturhinweise nimmt einem Gutachten, das inhaltlich den fachlichen Anforderungen an ein Gutachten entspricht, seinen Aussagewert.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenVorliegen eines GutachtensGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X08

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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