Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mittels eines Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 10 a anzuzeigen ist, wird in der Regel durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10 b StVO aufgehoben. Sie wird jedoch auch wenn dem Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a, mit dem sie angeordnet wurde, ein weiteres Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO folgt, womit die zuerst angeordnete Geschwindigkeit abgeändert wird, durch dieses ersetzt. In einem solchen Fall bedarf es nicht mehr der Anbringung eines Verkehrszeichens nach § 52 lit a Z 10 StVI zur Beendigung der erstmals angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung.