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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die Zwecke der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG 1997 hat die Behörde seine Gefährlichkeit auf der Grundlage seiner tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen. (Hier hat die belBeh das Bestehen der vom Fremden ausgehenden Gefahr damit begründet, dass weder das Gericht noch die Staatsanwalt davon ausgingen, dass er bei einem völlig "freien" Leben keine Gefahr mehr für die körperliche Unversehrtheit Anderer darstelle. Sie war offensichtlich der Auffassung, sie hätte die vom Fremden ausgehende Gefahr auf Grund der Annahme zu beurteilen, dass er ein "völlig freies Leben" führe und nicht mehr betreut werde. Sie hätte aber beurteilen und berücksichtigen müssen, dass der Fremde (dem die Sachverständigen einen geistigen Entwicklungsstand eines Kindes bescheinigt haben)weiterhin in den Einrichtungen der Lebenshilfe ständig betreut und auch entsprechend überwacht wird. Dieser Umstand wäre zumindest als Minderung der vom Fremden ausgehenden tatsächlichen Gefahr in Betracht zu ziehen gewesen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210227.X01Im RIS seit
05.05.2003