Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines auf § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes muss zwar der weitere Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 mit seiner Beschränkung auf fünfjährige Aufenthaltsverbote berücksichtigt werden, wegen des vorliegenden Verstoßes nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) bestehen gegen die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes aber keine Bedenken (Hinweis E 22. März 2002, 2001/21/0177).