Index
L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung als verspätet durch aktenwidrige Annahme einer Bekämpfung lediglich der Ausschreibungsbedingungen und nicht der ZuschlagsentscheidungRechtssatz
Die Zurückweisung des Antrages auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung hat der UVS damit begründet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft lediglich die Ausschreibungsbedingungen bekämpft habe, die aber innerhalb der Präklusivfristen des §11 Abs2 Z1 lita Tir VergabenachprüfungsG 2002 zu bekämpfen gewesen wären, nicht aber nach Zuschlagsentscheidung.
Dies steht im Widerspruch zur Aktenlage. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nur die Ausschreibung als solche bekämpft habe.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft keineswegs die Ausschreibungsbedingungen, sondern argumentiert - von der Zulässigkeit der Ausschreibungsbedingungen ausgehend - dahingehend, dass sie unter der Zugrundelegung dieser Kriterien als Bestbieterin zu qualifizieren gewesen wäre.
Dass die beschwerdeführende Gesellschaft - lediglich unter anderem - auf die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung verwiesen hat, kann ihr aber nicht in der Weise zum Nachteil gereichen, dass dadurch die Zulässigkeit der übrigen Anträge, die keineswegs verfristet waren, verneint wird. Dem §11 Abs2 Z1 Tir VergabenachprüfungsG 2002 einen derartigen Sinn zu unterstellen, erscheint geradezu denkunmöglich.
Schlagworte
Rechtsschutz, Vergabewesen, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B471.2004Dokumentnummer
JFR_09949394_04B00471_01