RS Vfgh 2005/6/6 V41/05 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §43 Abs1, §76b
Wohnstraßenverordnungen des Bürgermeisters der Gemeinde Rabensburg jeweils vom 01.12.04
FahrverbotsV des Bezirkshauptmannes von Mistelbach vom 14.12.04

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge der Mitinhaberin einer Apotheke auf Aufhebung zweier Verordnungen betreffend Erklärung bestimmter Straßenstellen zu einer Wohnstraße sowie einer Fahrverbotsverordnung mangels direkter rechtlicher Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung zweier Verordnungen des Bürgermeisters der Gemeinde Rabensburg jeweils vom 01.12.04, womit gemäß §76b StVO bestimmte Straßenstellen zu einer Wohnstraße erklärt wurden, sowie einer Verordnung des Bezirkshauptmannes von Mistelbach vom 14.12.04 über ein Fahrverbot mangels Legitimation.

Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die bekämpften Verordnungen von ihrem Zweck und Inhalt her keinesfalls die Antragstellerin als "Konzessionärin und Mitinhaberin der öffentlichen Apotheke ..." zur Normadressatin haben und darum auch nicht in ihre so gestaltete Rechtssphäre iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen können.

Entscheidungstexte

  • V 41/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2005 V 41/05 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Wohnstraße, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V41.2005

Dokumentnummer

JFR_09949394_05V00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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