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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §92 Abs1;Rechtssatz
Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer konnte nicht durch das Ergehen eines auf § 92 Abs. 1 BAO gestützten Feststellungsbescheides ersetzt werden. Dass dem Beschwerdeführer Anlassfallwirkung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14992/1997, erfolgten Aufhebung der Z 3 des § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, zukam, ergab sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und bedurfte keiner gesonderten "Feststellung" durch die Abgabenbehörden. Die bescheidmäßige Rückforderung der seinerzeit zur Auszahlung gelangten Kinderabsetzbeträge hätte nur auf Grundlage einer gesetzlichen Anordnung (Art. 18 B-VG) erfolgen dürfen, welche im gegenständlichen Fall nicht bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140299.X01Im RIS seit
05.05.2003