RS Vwgh 2003/2/25 99/14/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §92 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §26;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer konnte nicht durch das Ergehen eines auf § 92 Abs. 1 BAO gestützten Feststellungsbescheides ersetzt werden. Dass dem Beschwerdeführer Anlassfallwirkung der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14992/1997, erfolgten Aufhebung der Z 3 des § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, zukam, ergab sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und bedurfte keiner gesonderten "Feststellung" durch die Abgabenbehörden. Die bescheidmäßige Rückforderung der seinerzeit zur Auszahlung gelangten Kinderabsetzbeträge hätte nur auf Grundlage einer gesetzlichen Anordnung (Art. 18 B-VG) erfolgen dürfen, welche im gegenständlichen Fall nicht bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140299.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten