RS Vfgh 2005/6/7 B1473/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VerbotsG §3
VersammlungsG §6

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch Untersagung der Kundgebung "Heldengräber für Helden, Neuerliche Zuerkennung des Ehrengrabstatus für die Ruhestätte von Major Walter Nowotny" aufgrund der Annahme von Verletzungen des Verbotsgesetzes

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass §3 VerbotsG ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches - sohin auch von der Versammlungsbehörde - zu beachtendes Verbot enthält (vgl VfSlg 16054/2000 und E v 30.06.04, B1034/03) und dass die Abhaltung einer Versammlung etwa dann das öffentliche Wohl gefährdet, wenn geplante Vorträge nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge stärken könnten oder wenn Zweck der Versammlung die Pflege der Tradition der ehemaligen deutschen Wehrmacht wäre.

Dass schon deshalb eine Untersagung der vom Beschwerdeführer angezeigten Versammlung geboten war, kann angesichts des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes (zB Thema der Versammlung, Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, angesprochener Personenkreis) nicht zweifelhaft sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1473.2004

Dokumentnummer

JFR_09949393_04B01473_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten