RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0257

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1 idF 1998/I/063;
VStG §27 Abs1;
VStG §29a;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Als Tathandlung wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als dem gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer GmbH mit Sitz in Salzburg nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel in einer weiteren Betriebsstätte der GmbH in Wien zur Last gelegt. Tatort ist daher die Betriebsstätte der GmbH in Wien als Ort des Inverkehrbringens.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100257.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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