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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs1 idF 1998/I/063;Rechtssatz
Als Tathandlung wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als dem gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer GmbH mit Sitz in Salzburg nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel in einer weiteren Betriebsstätte der GmbH in Wien zur Last gelegt. Tatort ist daher die Betriebsstätte der GmbH in Wien als Ort des Inverkehrbringens.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100257.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011