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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (Hinweis E 19. Februar 2002, 98/14/0189). Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140164.X01Im RIS seit
18.06.2003