RS VwGH Erkenntnis 2003/02/25 2003/11/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 für alle in den lit. a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG 1997(insbesondere § 24 Abs. 3 zweiter und vierter Satz und § 26 Abs. 2) ergibt sich, dass Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol (im Ausmaß des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) beeinträchtigten Zustand.

Im RIS seit
05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten