Nicht nur aus der gleichen gesetzlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 für alle in den lit. a bis c genannten Übertretungen, sondern auch aus dem FSG 1997(insbesondere § 24 Abs. 3 zweiter und vierter Satz und § 26 Abs. 2) ergibt sich, dass Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, auf Grund welcher die Feststellung des Grades der Alkoholisierung wegen der rechtswidrigen Weigerung des Lenkers nicht möglich war, nicht weniger verwerflich sind als das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol (im Ausmaß des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) beeinträchtigten Zustand.