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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
ASVG §338 Abs2;Rechtssatz
Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, wonach erst dann, wenn Versorgungsengpässe festzustellen sind, die überschießende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch Ambulatorien befriedigt werden darf, bedeutet nicht, dass festgestellte Versorgungslücken primär durch die Schaffung weiterer Kassenplanstellen zu füllen wären. Im E 12. Juni 1997, VfSlg. 14840 A/1997, hat der VfGH zwar "die Schaffung eines Netzes von Vertragsärzten durch Gesamtund/oder Einzelverträge" als wesentlich für die Erfüllung des Versorgungsauftrages des § 338 Abs. 2 ASVG angesehen. Steht jedoch ein gemäß § 341 ASVG zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten (sowie den Gruppenpraxen) abgeschlossener Gesamtvertrag in Geltung, so hat die Bedarfsprüfung für ein beabsichtigtes Kassenambulatorium jedenfalls im Sinne des § 3 Abs. 3 Stmk KAG 1999 zu erfolgen (also Prüfung an Hand des Versorgungsangebotes durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000110301.X02Im RIS seit
29.04.2003