RS Vwgh 2003/2/25 2002/11/0029

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §8 Abs1 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §8 Abs2 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §18 Abs2;
FSG-GV 1997 §18 Abs3;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen nur dann eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen nicht nur die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen, sondern auch begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen. Dazu bedarf es insbesondere der Angabe der der Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte (Hinweis E 5. August 1997, 95/11/0123; E 21. April 1998, 96/11/0190; E 20. März 2001, 99/11/0101; E 28. Mai 2002, 2002/11/0061). Ergeben die Tests zu den einzelnen für die Annahme der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 FSG-GV 1997 bzw. den für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nach § 18 Abs. 3 FSG-GV 1997 maßgebenden Kriterien unterschiedliche Ergebnisse, bedarf es einer schlüssigen Begründung für die Auswirkungen der unterschiedlichen Testergebnisse auf das Gesamtergebnis (Hinweis E 23. April 2002, 2001/11/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110029.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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