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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Dass gegen die Versagung der Rodungsbewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, steht der Vollstreckung des Wiederbewaldungsauftrages für sich nicht entgegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1259, referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuerkannt.
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100234.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014