RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs1 impl;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Dass gegen die Versagung der Rodungsbewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, steht der Vollstreckung des Wiederbewaldungsauftrages für sich nicht entgegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1259, referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zuerkannt.

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100234.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten