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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 gilt nicht nur das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960), sondern auch die anderen in § 99 Abs. 1 StVO 1960 umschriebenen Übertretungen, somit gelten auch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach § 99 Abs. 1 lit. b legcit, als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110029.X01Im RIS seit
05.05.2003