Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens der Landes-Grundverkehrskommission betreffend Rückzahlung einer KautionRechtssatz
Das Schreiben weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist seinem Wortlaut nach als bloße Mitteilung abgefasst. Es beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass der Kautionsbetrag nach Meinung der Landes-Grundverkehrskommission zurückzuzahlen sei, darüber aber kein Bescheid zu ergehen habe. Einen normativen Abspruch (sei es rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend) über Rechtsverhältnisse enthält dieses Schreiben jedoch nicht.
Da eine allfällige Verweigerung der Herausgabe einer frei gewordenen Kaution mittels Klage gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden kann, kann auch nicht von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit die Rede sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Grundverkehrsrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B37.2005Dokumentnummer
JFR_09949393_05B00037_01