RS Vfgh 2005/6/7 B37/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir GVG 1996 §8 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens der Landes-Grundverkehrskommission betreffend Rückzahlung einer Kaution

Rechtssatz

Das Schreiben weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist seinem Wortlaut nach als bloße Mitteilung abgefasst. Es beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass der Kautionsbetrag nach Meinung der Landes-Grundverkehrskommission zurückzuzahlen sei, darüber aber kein Bescheid zu ergehen habe. Einen normativen Abspruch (sei es rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend) über Rechtsverhältnisse enthält dieses Schreiben jedoch nicht.

Da eine allfällige Verweigerung der Herausgabe einer frei gewordenen Kaution mittels Klage gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden kann, kann auch nicht von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • B 37/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 37/05

Schlagworte

Bescheidbegriff, Grundverkehrsrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B37.2005

Dokumentnummer

JFR_09949393_05B00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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