RS Vwgh 2003/2/25 2003/11/0029

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0401 E 22. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 kann ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein, weil in jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110029.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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