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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GTG 1994 §4 Z3 idF 1998/I/073;Rechtssatz
Nach dem Stand der Technik bei der Herstellung von gentechnisch nicht verändertem Saatgut nicht vermeidbare Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) machen das Saatgut nicht zu einem Erzeugnis nach § 54 Abs. 1 GTG 1994. Dies hat die Behörde verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, selbst "einwandfreies", in geringen Mengen verunreinigtes Saatgut sei ein Erzeugnis gemäß § 54 Abs. 1 GTG 1994.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110254.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008