RS Vwgh 2003/2/25 2001/11/0254

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/07 Schadenersatz Haftpflicht
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

GTG 1994 §4 Z3 idF 1998/I/073;
GTG 1994 §54 Abs1 idF 1998/I/073;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Stand der Technik bei der Herstellung von gentechnisch nicht verändertem Saatgut nicht vermeidbare Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) machen das Saatgut nicht zu einem Erzeugnis nach § 54 Abs. 1 GTG 1994. Dies hat die Behörde verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, selbst "einwandfreies", in geringen Mengen verunreinigtes Saatgut sei ein Erzeugnis gemäß § 54 Abs. 1 GTG 1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110254.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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