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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit dem Verhältnis von NatLSchV Neusiedlersee 1980 und Bgld NatSchG 1990 unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen des § 81 Bgld NatSchG 1990 idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 bereits mehrfach auseinandergesetzt. Er hat dabei in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0193, u.a. die Auffassung vertreten, dass die Verbotstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 (vgl. § 2) wieder in Geltung stehen. Hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV Neusiedlersee 1980 (§ 3) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0048, die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmungen nach wie vor in Geltung stehen. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass in dem in § 1 NatLSchV Neusiedlersee 1980 bezeichneten Gebiet gemäß § 3 NatLSchV Neusiedlersee 1980 Bauvorhaben aller Art weiter einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Gemäß § 81 Abs. 8 Bgld NatSchG 1990 sind Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die nach Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen weiter gelten, nach § 78 zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat das Bootshaus ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet; damit lag ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 lit. b Bgld NatSchG 1990 iVm § 3 NatLSchV Neusiedlersee 1980 vor. Indem die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage dem Bgld NatSchG 1990 unterstellte und eine Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs. 1 lit. a iVm § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG 1990 annahm, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0040).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100077.X01Im RIS seit
16.05.2003