RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §49;

Rechtssatz

In dem im Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen, dem Wiedereinsetzungswerber sei eine Strafverfügung "bis dato nicht zugestellt" worden, liegt die Behauptung, der Wiedereinsetzungswerber habe die Einspruchsfrist nicht versäumt, weil die den Fristenlauf auslösende Zustellung noch gar nicht stattgefunden habe. Mit einer solchen Behauptung wird kein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht; dies wäre selbst dann der Fall, könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag in Richtung einer beim Zustellvorgang unterlaufenen Gesetzwidrigkeit gedeutet werden. Träfe die Behauptung zu, wäre ein Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig, eine Fristversäumung im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG läge nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100223.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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