RS Vwgh 2003/2/25 99/14/0316

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

EStG 1988 §30 Abs3 Z2;
StadterneuerungsG;

Rechtssatz

Unter Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes ist die rechtsgeschäftliche Vorwegnahme des Rechtszustandes, der durch den behördlichen Eingriff bewirkt würde, zu verstehen. Solcherart ist aber in der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen an vom Enteignungswerber verschiedene Personen keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes im Sinne des § 30 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zu erblicken, und zwar auch dann nicht, wenn der Veräußerungserlös dazu verwendet wird, dass der Verkäufer als Miteigentümer der verbleibenden Anteile - zusammen mit den neuen Miteigentümern - eine Baumaßnahme setzt, die die Enteignung (hier nach dem Stadterneuerungsgesetz) ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140316.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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