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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung einbehaltener Bezugsbestandteile eines Universitätsprofessors; keine bloße Liquidierung von Bezügen angesichts der strittigen Rechtsfragen der Handhabung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Suspendierung des KlägersRechtssatz
Die Klage ist darauf gerichtet, auf diesem Wege die Auszahlung von Bezugsbestandteilen zu erreichen, die im Hinblick auf die Suspendierung des Klägers - aus seiner Sicht von vornherein rechtsgrundlos und rechtswidrig - einbehalten wurden. Für ein solches Verständnis - und nicht etwa ein Begehren gemäß §13 GehG 1956 auf Liquidierung der infolge einer Bezugskürzung iZm einer Suspendierung einbehaltenen und unter bestimmten Voraussetzungen nachzuzahlenden Beträge - sprechen sowohl die eindeutigen Ausführungen des Klägers in Klage und Replik als auch der Zeitpunkt der Klagserhebung (die Klage wurde vor der Entscheidung der Berufungskommission beim BKA in dem gegen den Kläger anhängigen Disziplinarverfahren eingebracht).
Der Kläger gründet den von ihm behaupteten Auszahlungsanspruch darauf, dass auf Grund der näheren Umstände seiner Suspendierung, die gemäß §112 BDG 1979 verfügte Bezugskürzung von vornherein nicht zulässig gewesen sei. Es geht bei der vorliegenden Klage daher nicht (bloß) um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung, sondern um Rechtsfragen der Handhabung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (vgl zB VfSlg 11395/1987, 15711/2000 mwN).
Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren in weiterer Folge eingestellt wurde und im Hinblick darauf - mit Blick auf §13 GehG 1956 - ein Anspruch des Beamten auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezugsbestandteile besteht (der gegebenenfalls mit Klage gemäß Art137 B-VG hätte geltend gemacht werden können), ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Bezüge, Hochschullehrer, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:A24.2004Dokumentnummer
JFR_09949393_04A00024_01