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L50001 Pflichtschule allgemeinbildend BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei ist gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschule D. Sie war gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. PSchG 1995 berechtigt, am Verfahren betreffend die Änderung der Organisationsform der Hauptschule D als Partei teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Hauptschule in einer bestimmten Organisationsform geführt werde, ist dem gesetzlichen Schulerhalter vom Bgld. PSchG 1995 allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform der Hauptschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Mitwirkung unter anderem des Schulerhalters zu entscheiden. Das geltend gemachte "Recht auf Führung einer Klasse pro Schulstufe unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in der Hauptschule D" kommt der beschwerdeführenden Partei daher nicht zu; in diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid demnach auch nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100199.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008