RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland
L50151 Schulzeit Burgenland
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland
L50801 Berufsschule Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
PSchG Bgld 1995 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei ist gesetzlicher Schulerhalter der Hauptschule D. Sie war gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. PSchG 1995 berechtigt, am Verfahren betreffend die Änderung der Organisationsform der Hauptschule D als Partei teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Hauptschule in einer bestimmten Organisationsform geführt werde, ist dem gesetzlichen Schulerhalter vom Bgld. PSchG 1995 allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform der Hauptschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Mitwirkung unter anderem des Schulerhalters zu entscheiden. Das geltend gemachte "Recht auf Führung einer Klasse pro Schulstufe unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in der Hauptschule D" kommt der beschwerdeführenden Partei daher nicht zu; in diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid demnach auch nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100199.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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