RS Vwgh 2003/2/25 2000/14/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2;
EStG 1988 §30 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0071 E 20. September 2001 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen auf ein bestehendes Gebäude sind Herstellungsaufwendungen (und nicht Erhaltungsaufwendungen), wenn sie die Änderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes bewirken (Hinweis E 2. August 1995, 93/13/0197; E 17. Februar 1993, 89/14/0248). Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 30 Abs 2 Z 2 EStG und des § 30 Abs 4 zweiter Satz legcit ergibt sich, dass Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäude führen, zwar bei Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen sind (nach § 30 Abs 4 EStG), im Allgemeinen aber noch nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "selbst hergestellten Gebäudes" hinreichen. Ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs 2 Z 2 EStG liegt daher nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140017.X02

Im RIS seit

11.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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