RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4 idF 2002/001;

Rechtssatz

§ 3a Abs. 4 Slbg NatSchG 1999 ordnet (primär) an, dem Antragsteller die Schaffung von Ersatzlebensräumen (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) als Ersatzleistung vorzuschreiben. Nur dann, wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages, der an die Stelle der Ersatzleistung durch Schaffung von Lebensräumen zu treten hat, vorzuschreiben. Dieser Geldbetrag ist in Höhe jener Kosten zu bemessen, die entstanden wären, wäre die Schaffung von Ersatzlebensräumen in dem nach Lage des Falles entsprechenden Umfang möglich gewesen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 3a Abs. 4 fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 ein Geldbetrag vorgeschrieben wird, setzt somit zunächst Feststellungen darüber voraus, dass - und aus welchen Gründen - keine Ersatzlebensräume (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) geschaffen werden können. Des Weiteren sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, worin im konkreten Fall eine "angemessene Ersatzleistung" - wäre sie möglich - bestünde, und mit welchen Kosten ihre Durchführung verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100171.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten