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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
§ 3a Abs. 4 Slbg NatSchG 1999 ordnet (primär) an, dem Antragsteller die Schaffung von Ersatzlebensräumen (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) als Ersatzleistung vorzuschreiben. Nur dann, wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages, der an die Stelle der Ersatzleistung durch Schaffung von Lebensräumen zu treten hat, vorzuschreiben. Dieser Geldbetrag ist in Höhe jener Kosten zu bemessen, die entstanden wären, wäre die Schaffung von Ersatzlebensräumen in dem nach Lage des Falles entsprechenden Umfang möglich gewesen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 3a Abs. 4 fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 ein Geldbetrag vorgeschrieben wird, setzt somit zunächst Feststellungen darüber voraus, dass - und aus welchen Gründen - keine Ersatzlebensräume (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) geschaffen werden können. Des Weiteren sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, worin im konkreten Fall eine "angemessene Ersatzleistung" - wäre sie möglich - bestünde, und mit welchen Kosten ihre Durchführung verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100171.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012