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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Bei seinem Einwand, er sei nicht mehr Grundeigentümer und es sei ihm daher unmöglich, dem Wiederbewaldungsauftrag nachzukommen, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 4 VVG für jene Fälle vorgesehen ist, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine vertretbare Leistung zu erbringen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 1404 f, dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aus dem Titelbescheid verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100234.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014